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Strafrecht
Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Sächsische Versammlungsgesetz wurde eingestellt – Einspruch gegen Strafbefehl des Amtsgerichts war erfolgreich
Die Staatsanwaltschaft legte dem Mandanten einen Verstoß gegen das Sächsische Versammlungsgesetz zur Last. Er habe eine Kundgebung veranstaltet, ohne diese bei der Versammlungsbehörde anzumelden. Einige Teilnehmer der Kundgebung hätten Transparente und Plakate mit sich geführt. Außerdem seien Redebeiträge im Rahmen der Kundgebung gehalten worden.
Wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne eine nach § 14 SächsVersG erforderliche Anzeige durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr der mit Geldstrafe bestraft. Das Amtsgericht erließ den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Sächsische Versammlungsgesetz. Die Verteidigung legte zunächst Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ein und trug sodann Argumente für eine Einstellung des Strafverfahrens vor, und zwar erfolgreich. Denn das Verfahren wurde schließlich gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt.
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Strafrecht
Nach Anzeige bei Polizei zu Cannabis-Anbau: Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde eingestellt
Die Polizei ermittelte infolge einer Strafanzeige eines Nachbarn wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Mandanten. Ihm wurde vorgeworfen, er habe Cannabis auf seinem Balkon angebaut und zudem gekifft. Die Verteidigung beantragte zunächst Akteneinsicht und wertete dann den Inhalt der Akte aus. Die entwickelte Verteidigungsstrategie hatte schließlich Erfolg. Das von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ohne Handels treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. -
Strafrecht
Nach Anklage der Staatsanwaltschaft vor dem Jugendschöffengericht: Verteidigung erreicht Freispruch in Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung
Die Staatsanwaltschaft legte der Mandantin unter anderem gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in mehreren Fällen zur Last. Sie habe eine andere Person mehrfach mit einem gefalteten Gürtel geschlagen. Das Jugendschöffengericht eröffnete nach Anklageerhebung das Hauptverfahren. Im Ergebnis der Beweisaufnahme plädierte die Verteidigung auf Freispruch und das Gericht folgte diesem Antrag. Damit erreichte die Verteidigung in dem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung einen Freispruch.
Gemäß § 223 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt. Gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begeht.