Rechtsanwalt Verwaltungsrecht Kommunalrecht Gemeinderat Stadtrat Bürgermeister
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Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht | Kommunalrecht

Ordnungsgemäße Übersendung von Sitzungsunterlagen

Im Gemeinderat, im Stadtrat oder im Kreistag: Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten hinsichtlich der Übersendung von Sitzungsunterlagen zwischen den Mitgliedern der kommunalen Vertretungskörperschaft einerseits und dem Bürgermeister oder dem Landrat andererseits. Dies betrifft sowohl Sitzungen des Gemeinderats, des Stadtrats und des Kreistags als auch deren beratende und beschließende Ausschüsse. Typische Fälle sind Auseinandersetzungen über die Nichtübersendung von Sitzungsunterlagen bzw. Vorlagen zu einem Tagesordnungspunkt, die Übersendung inhaltlich unzureichender Sitzungsunterlagen bzw. Vorlagen zu einem Tagesordnungspunkt sowie die verspätete bzw. nicht fristgerechte Übersendung von Sitzungsunterlagen bzw. Vorlagen zu einem Tagesordnungspunkt. Die Mitglieder von Gemeinderäten, Stadträten oder Kreistagen haben einen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen die für die Beratung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig – das heißt mit angemessener Frist – übersandt werden. Dieser Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus der Geschäftsordnung (GO), der Gemeindeordnung (GemO) oder der Landkreisordnung (LKrO). Dem einzelnen Mandatsträger kommen das Recht und die Pflicht zu, eigenverantwortlich an den zu erfüllenden Aufgaben mitzuwirken. Zu einer effektiven Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Mandatsträger angesichts der Vielzahl und Komplexität der zu beurteilenden Gegenstände auf Informationen aus dem Bereich der Verwaltung angewiesen. Nur wenn die Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaft umfassend sachlich unterrichtet sind, vermögen sie ihre Mitwirkungsrechte und –pflichten sachgerecht wahrzunehmen und auszuschöpfen. Sofern die Verletzung dieses Rechtsanspruchs zum richtigen Zeitpunkt gegenüber dem zuständigen Organ gerügt wird, ist ein gleichwohl gefasster Beschluss rechtswidrig. Wird das Recht auf fristgemäße Übersendung inhaltlich ausreichender, für die Beratung erforderlicher Unterlagen durch den Bürgermeister, den Oberbürgermeister oder den Landrat verletzt, müssen die betroffenen Mandatsträger dies nicht klaglos hinnehmen, sondern können sich im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht dagegen zur Wehr setzen. Für die entstehenden Kosten muss grundsätzlich die Gemeinde, die Stadt oder der Landkreis einstehen. Diese im Grundsatz bestehende Verpflichtung zur Kostenerstattung folgt unmittelbar aus jenen Aufgaben und Kompetenzen, die dem jeweiligen Mandatsträger kommunalverfassungsrechtlich als Ausfluss seiner Organstellung zugewiesenen sind.

Sie haben ein kommunalrechtliches Problem mit der nicht ordnungsgemäßen Übersendung von Sitzungsunterlagen? Als erfahrener und kompetenter Anwalt für Kommunalrecht – einem Spezialgebiet des Verwaltungsrechts – steht Ihnen Rechtsanwalt André Schollbach zur Seite.

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